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Kommentar
Vorstand der
Regionalgruppe Nordostschweiz der SSES
Statuten der Regionalgruppe Nordostschweiz der Schweizerischen
Sonnen-Energievereinigung SSES
I. Name, Sitz, Zweck und
Tätigkeit
1. Name und Sitz
Unter dem Namen "Regionalgruppe
Nordostschweiz der Schweizerischen Sonnenenergievereinigung" (NOSEV)
besteht eine Vereinigung im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Der Sitz der NOSEV befindet sich am
Ort des Sekretariates.
Die NOSEV ist Organ der
Schweizerischen Vereinigung für Sonnenenergie (SSES) im Sinne von Art. 7 der
SSES-Statuten.
2. Zweck
Die NOSEV bezweckt die Förderung
der Sonnenenergienutzung im breitesten Sinne und fördert auch in der
Öffentlichkeit die Verbreitung dieses Gedankengutes im Sinne der
SSES-Grundsatzerklärung.
Die NOSEV umfasst das Gebiet der
Kantone SH, TG, SG, AI, AR sofern sich in den betreffenden Regionen keine
entsprechenden Vereinigungen gebildet haben.
3. Tätigkeit
Zur Erfüllung des Vereinszwecks
widmet sich die NOSEV insbesondere folgenden Aufgaben:
a) Sie sorgt für die Verbreitung
und Förderung des Energiebewusstseins des Bürgers.
b) Sie koordiniert die Arbeit
innerhalb der Regionalgruppe und unterstützt die Zusammenarbeit mit anderen
kantonalen und nationalen Institutionen, welche ähnliche Ziele verfolgen.
c) Sie wirkt aktiv mit an der
Energiepolitik auf kantonaler, regionaler und kommunaler Ebene.
d) Sie fördert im Rahmen ihrer
Möglichkeiten insbesondere die praxisbezogene Nutzung von erneuerbaren
Energieträgern und organisiert entsprechende Tagungen, Schulungskurse u.a.m.
II. Mitgliedschaft
4. Aufnahme und Austritt
Der Eintritt neuer Mitglieder kann
jederzeit erfolgen. SSES-Mitglieder mit Wohnsitz im Einzugsbereich der
Regionalgruppe erwerben die NOSEV-Mitgliedschaft automatisch, falls sie nicht
ausdrücklich darauf verzichten.
Durch schriftliche
Austrittserklärung an das Sekretariat erlischt die Mitgliedschaft auf Ende
eines Kalenderjahres.
5. Ausschluss
Ein Mitglied, das durch sein
Verhalten den Interessen der NOSEV schadet oder die Jahresbeiträge trotz
mahnung nicht begleicht, kann mit absoluter Mehrheit der Generalversammlung
ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vorgängig die
Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.
Austretende oder ausgeschlossene
Mitglieder sind von der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen gegenüber
der SSES bzw. NOSEV nicht befreit.
III. Organisation
6. Organe
Die Organe des NOSEV sind:
A) Die Generalversammlung
B) Der Vorstand
C) Die Kontrollstelle
7. A) Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung
findet in der Regel im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt. Jedes Mitglied
hat das Recht, die Aufnahme eines Antrages auf die Traktandenliste zu verlangen,
sofern es einen solchen mit Begründung versehenen Antrag jeweils spätestens
bis Ende des Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich einreicht.
Eine ausserordentlichen GV tritt
dann zusammen, wenn sie vom Vorstand, von der Kontrollstelle oder auf
schriftliches Verlangen von 1/4 der NOSEV-Mitglieder verlangt wird. Eine
ausserordentliche GV hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten einzuberufen.
Jedes Mitglied, welches an der GV
teilnimmt, hat nur eine Stimme. Die GV ist oberstes Organ der NOSEV und
entscheidet, vorbehältlich SSES-Statuten, in jedem Fall endgültig.
8. Geschäfte der GV
Der GV stehen folgende Befugnisse
zu:
a) Genehmigung des Jahresberichtes,
der Jahresrechnung und Entlastung der NOSEV-Organe.
b) Genehmigug des Jahresprogrammes und des Voranschlages.
c) Festsetzung der Jahresbeiträge, sofern diese nicht bereits durch die SSES
festgelegt worden sind.
d) Wahl des Vorstandes und des Präsidenten sowie der Kontrollstelle.
e) Behandlung der durch Vorstand der GV zugewiesenen Geschäfte.
f) Behandlung von Mitgliederanträgen.
g) Entscheid über Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art. 5 dieser Statuten.
h) Wahl der SSES-Delegierten.
i) Statutenänderungen sowie Genehmigung von Relementen.
Über Geschäfte, die nicht in der
Tagesordnung stehen, dürften keine Beschlüsse gefasst werden.
9. Einberufung der GV
Die GV wird mindestens 20 Tage vor
dem Versammlungstag schriftlich einberufen.
Der Einladung sind Taktandenliste,
Jahresbericht und Jahresrechnung und bei Statutenänderung der wesentliche
Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen beizulegen.
10. Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäss einberufene GV
ist beschlussfähig.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit
offenem Handmehr, sofern nicht 1/4 der Anwesenden eine schriftliche Abstimmung
verlangen.
Sofern diese Statuten nichts anderes
bestimmen, gilt das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende
den Stichentscheid in Sachfragen, bei Wahlen entscheidet das Los.
11. B) Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
fünf bis dreizehn Mitgliedern. Sie werden für zwei Jahre gewählt und können
in der Regel dreimal wiedergewählt werden.
Der Präsident wird von der GV
gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand kann aus seinen
Mitgliedern Kommissionen bilden, aus Vereinsmitgliedern Arbeitsgruppen einsetzen
oder der Vereinigung nicht angehörende Personen mit bestimmten Aufgaben
betreuen.
12. Kompetenzen
Der Vorstand ist zuständig für die
Erledigung der laufenden und nach Gesetz oder Statuten keinem anderen Organ
zugewiesenen Geschäfte. Er zeichnet kollektiv zu Zweien. Der Vorstand legt die
Zeichnungsberechtigung seiner Mitglieder fest, wobei der Präsident von Amtes
wegen zu den zeichnungsberechtigten Personen gehört.
13. Beschlussfähigkeit
Der Vorstand tritt zusammen, sofern
die Geschäfte es erfordern oder innert Monatsfrist, sofern ein
Vorstandsmitglied oder die Kontrollstelle es verlangen.
Der Vorstand ist beschlussfähig,
sofern mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand tagt und fasst seine
Beschlüsse analog Art. 10, Abs. 2 bis 3 dieser Statuten.
14.Protokoll
Sämtliche Beschlüsse sind
protokollarisch festzuhalten; soweit notwendig gilt dies auch für die
entsprechenden Erwägungen.
15. C) Die Kontrollstelle
Die GV wählt jeweils für zwei
Jahre zwei Rechnungsrevisoren, welche wiederwählbar sind, oder betraut eine
anerkannte Revisionsgesellschaft mit der Prüfung der Jahresrechnung zuhanden
der GV.
Die Kontrollstelle ist auch befugt,
die übrigen Geschäfte der NOSEV-Organe zu überprüfen und an der GV Bericht
zu erstatten.
IV. Finanzen
16. Beiträge
Die NOSEV-Mitglieder entrichten
einen jährlichen Mitgliederbeitrag, welcher jeweils durch die SSES festgelet
wird. Über zusätzliche Beiträge zugunsten der NOSEV entscheidet die GV
gemäss Art. 8 lit. c dieser Statuten.
Die Ausgaben haben sich nach den
Einnahmen und dem Voranschlag zu richten.
Die NOSEV bestreitet ihre Ausgaben
insbesondere aus folgenden Einnahmen:
a) Beiträge der SSES sowie
Mitgliederbeiträge
b) Beiträge der öffentlichen Hand
c) Ertrag des Vermögens
d) Sammlungen und ähnliche Veranstaltungen sowie Schenkungen, Vermächtnisse
und andere Zuwendungen.
17. Geschäftsjahr und Haftung
Das Geschäftsjahr deckt sich mit
dem Kalenderjahr.
Für Verbindlichkeiten der
Vereinigung haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; jede persönliche
Haftung ist ausgeschlossen.
V. Schluss- und
Übergangsbestimmungen
18. Statutenänderungen /
Reglemente
Diese Statuten können, mit Ausnahme
von Art. 19, jederzeit durch 2/3 der an der GV anwesenden Mitglieder geändert
werden.
19. Auflösung
Mit einer 2/3-Mehrheit aller
NOSEV-Mitglieder kann diese Vereinigung aufgelöst werden. Über das nach
Begleichen aller Schulden verbleibende Vereinsvermögen entscheidet die letzte
GV.
Dieser Art. 19 darf nach der
Gründungsversammlung auch nicht durch eine spätere GV abgeändert werden.
20. Inkrafttreten der Statuten
Diese Statuten treten mit ihrer
Genehmigung durch die Generalversammlung am 5. November 1984 in Kraft.
21.Übergangsbestimmungen
Mit der Genehmigung dieser Statuten
durch das zuständige SSES-Organ wird die durch die konstituierende
Generalversammlung vom 5. November 1984 in Weinfelden beschlossene
Inkraftsetzung dieser Statuten bestätigt.
Wil, 6. März 2003, für die
Regionalgruppe Nordostschweiz:
Daniel Grob, Präsident
Regionalgruppe
Paul Tobler, Kassier
Karl Isler, Redaktor Regional-Beilage
Giuseppe Fent, Vorstandsmitglied
Markus Aepli, Vorstandsmitglied
Martin Eigenmann, Vorstandsmitglied
Daniel Vögelin, Vorstandsmitglied