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Sekretariat: Kosntanzerstr. 64, 9500 Wil 

www.sses-nordostschweiz.ch

nordostschweiz@sses.ch                071 911 84 84       


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Vorstand der Regionalgruppe Nordostschweiz der SSES

Statuten der Regionalgruppe Nordostschweiz der Schweizerischen Sonnen-Energievereinigung SSES

I. Name, Sitz, Zweck und Tätigkeit

1. Name und Sitz

Unter dem Namen "Regionalgruppe Nordostschweiz der Schweizerischen Sonnenenergievereinigung" (NOSEV) besteht eine Vereinigung im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Der Sitz der NOSEV befindet sich am Ort des Sekretariates.

Die NOSEV ist Organ der Schweizerischen Vereinigung für Sonnenenergie (SSES) im Sinne von Art. 7 der SSES-Statuten.

2. Zweck

Die NOSEV bezweckt die Förderung der Sonnenenergienutzung im breitesten Sinne und fördert auch in der Öffentlichkeit die Verbreitung dieses Gedankengutes im Sinne der SSES-Grundsatzerklärung.

Die NOSEV umfasst das Gebiet der Kantone SH, TG, SG, AI, AR sofern sich in den betreffenden Regionen keine entsprechenden Vereinigungen gebildet haben.

3. Tätigkeit

Zur Erfüllung des Vereinszwecks widmet sich die NOSEV insbesondere folgenden Aufgaben:

a) Sie sorgt für die Verbreitung und Förderung des Energiebewusstseins des Bürgers.

b) Sie koordiniert die Arbeit innerhalb der Regionalgruppe und unterstützt die Zusammenarbeit mit anderen kantonalen und nationalen Institutionen, welche ähnliche Ziele verfolgen.

c) Sie wirkt aktiv mit an der Energiepolitik auf kantonaler, regionaler und kommunaler Ebene.

d) Sie fördert im Rahmen ihrer Möglichkeiten insbesondere die praxisbezogene Nutzung von erneuerbaren Energieträgern und organisiert entsprechende Tagungen, Schulungskurse u.a.m.

 

II. Mitgliedschaft

4. Aufnahme und Austritt

Der Eintritt neuer Mitglieder kann jederzeit erfolgen. SSES-Mitglieder mit Wohnsitz im Einzugsbereich der Regionalgruppe erwerben die NOSEV-Mitgliedschaft automatisch, falls sie nicht ausdrücklich darauf verzichten.

Durch schriftliche Austrittserklärung an das Sekretariat erlischt die Mitgliedschaft auf Ende eines Kalenderjahres.

5. Ausschluss

Ein Mitglied, das durch sein Verhalten den Interessen der NOSEV schadet oder die Jahresbeiträge trotz mahnung nicht begleicht, kann mit absoluter Mehrheit der Generalversammlung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vorgängig die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.

Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder sind von der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen gegenüber der SSES bzw. NOSEV nicht befreit.

 

III. Organisation

6. Organe

Die Organe des NOSEV sind:

A) Die Generalversammlung
B) Der Vorstand
C) Die Kontrollstelle

7. A) Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt. Jedes Mitglied hat das Recht, die Aufnahme eines Antrages auf die Traktandenliste zu verlangen, sofern es einen solchen mit Begründung versehenen Antrag jeweils spätestens bis Ende des Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich einreicht.

Eine ausserordentlichen GV tritt dann zusammen, wenn sie vom Vorstand, von der Kontrollstelle oder auf schriftliches Verlangen von 1/4 der NOSEV-Mitglieder verlangt wird. Eine ausserordentliche GV hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten einzuberufen.

Jedes Mitglied, welches an der GV teilnimmt, hat nur eine Stimme. Die GV ist oberstes Organ der NOSEV und entscheidet, vorbehältlich SSES-Statuten, in jedem Fall endgültig.

8. Geschäfte der GV

Der GV stehen folgende Befugnisse zu:

a) Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und Entlastung der NOSEV-Organe.
b) Genehmigug des Jahresprogrammes und des Voranschlages.
c) Festsetzung der Jahresbeiträge, sofern diese nicht bereits durch die SSES festgelegt worden sind.
d) Wahl des Vorstandes und des Präsidenten sowie der Kontrollstelle.
e) Behandlung der durch Vorstand der GV zugewiesenen Geschäfte.
f)  Behandlung von Mitgliederanträgen.
g) Entscheid über Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art. 5 dieser Statuten.
h) Wahl der SSES-Delegierten.
i) Statutenänderungen sowie Genehmigung von Relementen.

Über Geschäfte, die nicht in der Tagesordnung stehen, dürften keine Beschlüsse gefasst werden.

9. Einberufung der GV

Die GV wird mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich einberufen.

Der Einladung sind Taktandenliste, Jahresbericht und Jahresrechnung und bei Statutenänderung der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen beizulegen.

10. Beschlussfähigkeit

Jede ordnungsgemäss einberufene GV ist beschlussfähig.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit offenem Handmehr, sofern nicht 1/4 der Anwesenden eine schriftliche Abstimmung verlangen.

Sofern diese Statuten nichts anderes bestimmen, gilt das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid in Sachfragen, bei Wahlen entscheidet das Los.

11. B) Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus fünf bis dreizehn Mitgliedern. Sie werden für zwei Jahre gewählt und können in der Regel dreimal wiedergewählt werden.

Der Präsident wird von der GV gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Der Vorstand kann aus seinen Mitgliedern Kommissionen bilden, aus Vereinsmitgliedern Arbeitsgruppen einsetzen oder der Vereinigung nicht angehörende Personen mit bestimmten Aufgaben betreuen.

12. Kompetenzen

Der Vorstand ist zuständig für die Erledigung der laufenden und nach Gesetz oder Statuten keinem anderen Organ zugewiesenen Geschäfte. Er zeichnet kollektiv zu Zweien. Der Vorstand legt die Zeichnungsberechtigung seiner Mitglieder fest, wobei der Präsident von Amtes wegen zu den zeichnungsberechtigten Personen gehört.

13. Beschlussfähigkeit

Der Vorstand tritt zusammen, sofern die Geschäfte es erfordern oder innert Monatsfrist, sofern ein Vorstandsmitglied oder die Kontrollstelle es verlangen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Der Vorstand tagt und fasst seine Beschlüsse analog Art. 10, Abs. 2 bis 3 dieser Statuten.

14.Protokoll

Sämtliche Beschlüsse sind protokollarisch festzuhalten; soweit notwendig gilt dies auch für die entsprechenden Erwägungen.

15. C) Die Kontrollstelle

Die GV wählt jeweils für zwei Jahre zwei Rechnungsrevisoren, welche wiederwählbar sind, oder betraut eine anerkannte Revisionsgesellschaft mit der Prüfung der Jahresrechnung zuhanden der GV.

Die Kontrollstelle ist auch befugt, die übrigen Geschäfte der NOSEV-Organe zu überprüfen und an der GV Bericht zu erstatten.

IV. Finanzen

16. Beiträge

Die NOSEV-Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliederbeitrag, welcher jeweils durch die SSES festgelet wird. Über zusätzliche Beiträge zugunsten der NOSEV entscheidet die GV gemäss Art. 8 lit. c dieser Statuten.

Die Ausgaben haben sich nach den Einnahmen und dem Voranschlag zu richten.

Die NOSEV bestreitet ihre Ausgaben insbesondere aus folgenden Einnahmen:

a) Beiträge der SSES sowie Mitgliederbeiträge
b) Beiträge der öffentlichen Hand
c) Ertrag des Vermögens
d) Sammlungen und ähnliche Veranstaltungen sowie Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen.

17. Geschäftsjahr und Haftung

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

Für Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen.

 

V. Schluss- und Übergangsbestimmungen

18. Statutenänderungen / Reglemente

Diese Statuten können, mit Ausnahme von Art. 19, jederzeit durch 2/3 der an der GV anwesenden Mitglieder geändert werden.

19. Auflösung

Mit einer 2/3-Mehrheit aller NOSEV-Mitglieder kann diese Vereinigung aufgelöst werden. Über das nach  Begleichen aller Schulden verbleibende Vereinsvermögen entscheidet die letzte GV.

Dieser Art. 19 darf nach der Gründungsversammlung auch nicht durch eine spätere GV abgeändert werden.

20. Inkrafttreten der Statuten

Diese Statuten treten mit ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung am 5. November 1984 in Kraft.

21.Übergangsbestimmungen

Mit der Genehmigung dieser Statuten durch das zuständige SSES-Organ wird die durch die konstituierende Generalversammlung vom 5. November 1984 in Weinfelden beschlossene Inkraftsetzung dieser Statuten bestätigt.

Wil, 6. März 2003, für die Regionalgruppe Nordostschweiz:

Daniel Grob, Präsident Regionalgruppe
Paul Tobler, Kassier
Karl Isler, Redaktor Regional-Beilage
Giuseppe Fent, Vorstandsmitglied
Markus Aepli, Vorstandsmitglied
Martin Eigenmann, Vorstandsmitglied
Daniel Vögelin, Vorstandsmitglied